Dieses Gau-Dreieck durfte bis vor kurzem noch getragen werden, insbesondere in Bayern und Sachsen-Anhalt
Vorgeschichte
Was ist eigentlich ein Gau-Abzeichen bzw. ein Gau-Dreieck?
Wie der Name schon sagt, handelt es sich um ein Dreieck. In diesem Dreieck befindet sich der Name des jeweiligen Bundeslandes. Zur Zeit des Hitler-Faschismus nannte man die Länder des Dritten Reiches nun nicht Bundesländer, sondern "Gau" (wie beispielsweise der Gau Südhochland).
In der Weimarer Republik wurden die Gau-Dreiecke dazu verwendet, die als Zeichen des "Systems" angesehene Struktur der Reichsländer zu zerstören. So orientierten sich die Gaue - der Name entstammt der früheren deutschen Geschichte und bedeutet im Grunde nichts anderes als territoriale Einheit - bewußt nicht an den Ländergrenzen (bis 1918 Reichsstaaten). Auch die späteren NSDAP-Gaue waren im großen und ganzen territoriale Neugründungen. Die Länder existierten darüber hinaus weiter, im Jahre 1944 gab es sogar noch eine Verwaltungsreform, die jedoch keine reale Bedeutung mehr erlangte, da die Länder-Regierungen völlig unbedeutend waren. Anders in Österreich der sog. Ostmark. Dort wurden die Länder nach dem Anschluß aufgelöst und nur noch Reichs-Gaue gebildet, die als Vorbild für die deutsche Verwaltungsstruktur nach dem "Endsieg" dienen sollten.
Dieser Gau-Name steht nun in weißer Schrift auf schwarzem Grund. Fertig ist das Grau-Dreieck. Diese Gau-Dreiecke wurden an den Uniformen der Hitler-Jugend (HJ) getragen. Durch die Anlehnung an die Abzeichen gelten die Gau-Dreiecke nunmehr als Kennzeichen verfassungsfeindlicher Veranstaltungen, verbotener Organisationen. Aber die Träger der Gau-Dreiecke machen sich nur strafbar, wenn sie diese in der Öffentlichkeit tragen. Das besagt §86a Strafgesetzbuch (StGB) strafbar.

Dieses Gau-Dreieck darf nicht getragen werden
Was genau besagt dieser Paragraph?
Der §86 StGB ist gesetzliche Grundlage bezüglich des "Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen". Juristen sprechen auch von den Propaganda-Straftatbeständen des StGB, die hier definiert sind. Auch werden hier die Organisationen definiert. Dazu gehören sowohl alle NS-Organisationen wie die NSDAP oder SS, als auch nach 1945 vom Bundesinnenminister oder den Innenministern der Länder verbotene Organisationen, Gruppierungen, Parteien und Vereine. Definiert werden die Propagandamittel als solche, wenn sie "nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen" oder sich "ihr Inhalt gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung" richtet.
Wer derartige Propagandamittel "im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." Auch Kennzeichen, die denen verbotener Organisationen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nicht verwendet werden. Der §86 StGB wird zunehmend gegen Vertreiber von rechtsextremer Musik, die Verbreitung rechtsextremer Propaganda in Form von Fanzines, aber auch im Internet eingesetzt. Kommt es zu einer Verurteilung, bleibt es meistens bei Geld- oder Bewährungsstrafen.
Im §86a StGB wird nun etwas zum "Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen" gesagt. Die Kennzeichen sind "Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen". Für den Fall einer Verurteilung drohen bis zu drei Jahren Haft. Auch hier gilt, dass es meistens bei einer Geld- oder Bewährungsstrafe bleibt. Auch Lieder und Bilder können als Kennzeichen verbotener Organisationen gelten (z.B. das Horst-Wessel-Lied).
Warum wurden diese Paragraphen geschrieben?
Die §§86 und 86a wurden im Strafgesetzbuch verankert, um nationalsozialistische Propaganda und Symbolik aus der Öffentlichkeit zu verbannen, weil das in erster Linie unappetitlich aussieht und der Außenwirkung der Bundesrepublik Deutschland schadet. Daher gilt für beide Straftatbestände, dass sie im öffentlichen Rahmen stattfinden müssen. D.h., wenn sich jemand eine Hakenkreuzfahne in seinem Schlafzimmer übers Bett hängt oder in seiner Wohnung das "Horst-Wessel-Lied" singt, ist das nicht strafbar. Das sieht und hört dann nämlich keiner außerhalb der Privatwohnung. Daher kann sich auch keiner daran stören. Wenn das "Horst-Wessel-Lied" aber von den Nachbarn gehört werden kann oder die Hakenkreuzfahne für alle ersichtlich zum Fenster raushängt, dann ist die Öffentlichkeit hergestellt und das Hören des Liedes bzw. das Zeigen der Fahne nach §86a StGB strafbar.
Der Streit um das Gau-Dreieck
Nun gibt es Symbole, die in der Öffentlichkeit gezeigt werden dürfen wie es auch Symbole gibt, die nicht gezeigt werden dürfen. Und diese leidliche Angelegenheit ist nicht immer bundeseinheitlich geregelt.
Noch 1998 hatte das Bayerische Oberste Landesgericht seine Auffassung verkündet, daß ein Neonazi-Kennzeichen nur dann dem Nazi-Original "zum Verwechseln ähnlich" sei, wenn "der Mann auf der Straße" dies auch so sehe. Der Bürger auf dem Bürgersteig muß also nach Ansicht derer, die im Namen des Volkes Recht sprechen, verbotene Symbole auch als verbotene Symbole erkennen. Bayerische Polizisten, die nun diese verbotenen Symbole kennen, sind jedoch keine "Bürger in Uniform", nicht "Mann auf der Straße", sondern Staatsdiener, deren Meinung uninteressant ist, die keine eigene Meinung haben dürfen. Daraufhin freute sich das Rechtsaußen-Lager in den Tälern südlich der Weißwurstgrenze und frohlockte über die "Wiedergeburt" der Gau-Dreiecke.
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat jedoch heuer in seinem Beschluß klargemacht, daß auch kaum bekannte NS-Symbole - trotz anderslautender Gerichtsurteile - in der Öffentlichkeit nicht (!) gezeigt werden dürfen.
Damit ist der konkrete Streit um die "Gau-Dreiecke", die dem Abzeichen der Hitlerjugend stark ähneln (siehe unsere Bildbeispiele), beendet.
Und warum hat der BGH überhaupt entschieden?
Weil die Berliner Staatsanwaltschaft und der Generalbundesanwalt Kay Nehm nämlich anderer Auffassung waren als das Bayerische Oberste Landesgericht und vor "einem Aufweichen" von Verboten durch die Hintertür warnten. Das Berliner Kammergericht meldete sich also beim BGH, weil es gegen (!) das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden hatte. Der 3. Strafsenat des BGH mußte also entscheiden und urteilte nun, daß das Gau-Dreieck "einen gewissen Bekanntheitsgrad als Symbol einer verfassungswidrigen Organisation hat". Dabei berücksichtigte der BGH auch - und das ist seine (un-)heimliche Aufgabe - die Außenwirkung seiner Entscheidung. Es geht nicht nur darum, wie BGH-Urteile von den jeweiligen Streithähne aufgenommen werden, sondern was außenstehende Dritte (insbesondere außerhalb der Landesgrenze Stehende) dazu sagen. Und die ominösen Dritten sind die Bourgeoisie anderer Herrenländer. Das BGH wollte also vermeiden, daß man im In- und (!) Ausland den Eindruck gewänne, in Deutschland würden "rechtsradikale Entwicklungen geduldet". Das schade dem Ansehen Deutschlands. Das Image muß schon stimmen beim (Wirtschafts-)Standort Deutschland.
- Autor: © Stefan Pribnow, Berlin 24.08.2002
Foto: AK Foto
Erstverwertung: Philosophischer Salon e.V, Berlin
Erstveröffentlichung: www.kalaschnikow.de
Update: Berlin, 24.08.2002
Quelle: www.roter-salon.info
Update: Berlin, 11.01.2003